AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Fa. MHM Maßarbeiten Morawitz (nachfolgend MHM genannt)
I. Geltungsbereich
II. Angebot und Vertragsschluß
III. Ausführungsunterlagen
IV. Preise und Zahlungsbedingungen
V. Lieferungen und Lieferfristen
VI. Versand und Verpackung
VII. Eigentumsvorbehalt
VIII. Beanstandung
IX. Gewährleistung
X. Haftung
XI.
XII.
I. Geltungsbereich
1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Erbringung sämtlicher
Dienst- und Werkleistungen der MHM Maßarbeiten (nachfolgend MHM genannt) gegenüber dem
Kunden. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem
Kunden in diesem Bereich.
2. MHM erkennt von den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende
Bedingungen des Kunden nicht an. Diese werden nicht Vertragsbestandteil, selbst wenn MHM ihnen
nicht ausdrücklich widerspricht.
II. Angebot und Vertragsschluß
1. Unsere Angebote sind freibleibend.
2. Der Vertrag zwischen MHM und dem Kunden kommt erst mit dem Beginn der Leistungserbringung
oder mit dem Erhalt der schriftlichen Auftragsbestätigung durch MHM zustande. Aufträge des Kunden
gelten erst dann als angenommen, wenn MHM mit der Leistungserbringung beginnt oder die Aufträge
von MHM schriftlich bestätigt worden sind.
2. Werden vom Kunden bestimmte Anforderungen an die von MHM zu erbringenden Leistungen
gestellt, so hat er diese bei Auftragserteilung schriftlich niederzulegen.
III. Ausführungsunterlagen
1. Vom Kunden zu beschaffende Originale, Negative, Vorlagen und sonstige Unterlagen sind uns frei
Haus zu liefern. Die Rücksendung wird mit gewöhnlicher Post vorgenommen, wenn der Kunde nicht
ausdrücklich eine andere Versandart vorschreibt. Der Kunde hat Datenträger, die er MHM zur
Auftragserfüllung stellt, mit seinem Namen und seiner Anschrift zu versehen. Von allen an MHM
übergebenen Daten hat der Kunde vor der Übergabe an MHM Sicherheitskopien anzufertigen.
2. Bei Verlust, Zerstörung oder Beschädigung infolge Diebstahl, Feuer, Wassereinbruch etc. haften
wir, bis zur Höhe der tatsächlichen Entschädigungsleistung durch die Geschäfts- bzw.
Gebäudeversicherung, sofern nicht grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
3. Für Mängel, die auf Datenübertragungsfehler zurückzuführen sind, übernehmen wir keine Haftung.
4. Bei Aufträgen, die die drucktechnische Wiedergabe digitaler Daten zum Gegenstand haben, hat der
Kunde MHM einen verbindlichen Ausdruck vorab zur Verfügung zu stellen.
Fehldrucke infolge nicht korrekter oder unvollständiger Daten vom Auftraggeber müssen wir in
Rechnung stellen. Der Kunde wird über Fehler und absehbaren Problemen informiert, sofern sie vor
der Ausgabe festgestellt werden. Erforderliche Korrekturen werden nach entsprechender
Beauftragung unter Berechnung des jeweiligen Stundensatzes durchgeführt.
Urheberrecht
Erfüllungsort und Gerichtsstand
5. Der Kunde hat eine gesonderte Vereinbarung mit MHM über Datensicherung oder
Datenherausgabe zu treffen, ansonsten ist MHM berechtigt, ohne weitere Ankündigung gegenüber
dem Kunden, Daten, die in Verbindung mit einem Auftrag stehen und für eine Ausgabe, d. h. für eine
Umwandlung in visualisierter Form, gedacht sind, 2 Wochen nach Ablieferung zu löschen. Daten, die
im Rahmen eines Auftrages bearbeitet wurden, dürfen 1 Monat nach Auslieferung gelöscht werden.
6. Eine Haftung für Mängel, die durch Software-Fehler verursacht wurden, erfolgt nur insoweit, als
vom Programmhersteller Schadenersatz geleistet wird.
7. Wir haften nicht für den Verlust von Daten, die wir zwecks Nachbearbeitung auf eigene Kosten
archivieren.
IV. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Die Preise von MHM gelten – sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist – ab Werk,
ausschließlich Verpackung. Die Preise verstehen sich in Euro zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweils
gesetzlichen Höhe.
2. Die für einen konkreten Auftrag vereinbarten Preise sind für Nachbestellungen zu diesem Auftrag
nicht verbindlich. Besteht zwischen MHM und dem Kunden eine Rahmenvereinbarung, so bewegen
sich die Preise für Nachbestellungen in dessen Grenzen.
3. Auf Wunsch des Kunden erstellt MHM Handmuster, die gesondert berechnet werden.
4. Die vereinbarten Preise gelten unter dem Vorbehalt, daß die zugrunde gelegten Auftragsdaten
unverändert bleiben.
5. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Kunden einschließlich des dadurch verursachten
Maschinenstillstandes werden gesondert berechnet.
6. Wird kein bestimmter Preis vereinbart, werden die am Tag der Auftragserteilung geltenden
Listenpreise berechnet.
8. Zahlungen sind – sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde – sofort nach
Rechnungszugang ohne Abzug zu leisten.
9. Bei Zahlungszielüberschreitungen ist MHM berechtigt, vom Kunden Zinsen in Höhe von 5 % über
dem Zinssatz für längerfristige Refinanzierungsgeschäfte der Europäischen Zentralbank zu verlangen.
Falls MHM in der Lage ist, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, ist MHM berechtigt, diesen
geltend zu machen.
10. MHM akzeptiert generell keine Wechsel. MHM ist nicht verpflichtet, Zahlungen mit Schecks zu
akzeptieren. In jedem Fall werden Schecks nur erfüllungshalber unter Berechnung aller Einziehungsund
Zwischenzinsspesen zu Lasten des Kunden angenommen.
11. Der Kunde ist nicht berechtigt, mit von MHM nicht anerkannten Gegenansprüchen aufzurechnen
oder diesbezüglich ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, die Forderungen sind
zwischen den Vertragsparteien unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
12. Der Kunde darf gegenüber unseren Forderungen nur rechtskräftig festgestellte oder von uns
anerkannte oder nicht bestrittene Gegenforderungen aufrechnen.
V. Lieferungen und Liefertermine
1. Liefertermine bedürfen zur Verbindlichkeit einer schriftlichen Bestätigung.
2. Höhere Gewalt, Streiks, unverschuldetes Unvermögen, insbesondere unverschuldeter
Maschinenstillstand, Strom- und Wasserausfall verlängern die Lieferfrist um die Dauer der
7. Wir behalten uns vor, eine angemessene Anzahlung, sowie Teilzahlungen zu verlangen.
Behinderung.
3. Sofern nicht ein Fixgeschäft vorliegt, muss der Kunde bei Überschreiten der angegebenen
Lieferfrist eine angemessene Nachfrist einräumen.
4. Sofern es nicht plausibel ausgeschlossen oder für den Kunden zumutbar ist, sind wir zu
Teillieferungen berechtigt.
5. Schadensersatzansprüche bei Lieferverzug leisten wir nur bei Fixgeschäften.
VI. Versand und Verpackung
1. Porto und Versandkosten sowie besondere Versandarten (Eilboten, Einschreiben, Taxi) werden in
Rechnung gestellt.
2. Expreßgut- und Luftfrachtversand erfolgen unfrei.
3. Verpackungen werden nach Aufwand berechnet.
4. Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, Lieferungen im Namen des Kunden zu versichern.
VII. Eigentumsvorbehalt
1. MHM behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren vor, bis alle Forderungen aus der
Geschäftsverbindung beglichen sind.
2. Verkauft der Kunde die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware im Rahmen des
ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs weiter, so tritt er bereits zu diesem Zeitpunkt MHM alle
Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen
Abnehmer oder Dritte zustehen. Zur Einziehung dieser abgetretenen Forderung ist der Kunde bis auf
Widerruf durch MHM berechtigt und verpflichtet. Die Befugnis von MHM, die Forderung selbst
einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen MHM
gegenüber ordnungsgemäß nachkommt, verpflichtet sich MHM, Forderungen nicht selbst einzuziehen.
Der Kunde hat MHM alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen
Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung mitzuteilen.
3. Der Kunde darf keine Verfügungen über die Vorbehaltsware treffen, die die Rechte von MHM
beeinträchtigen, wie etwa Verpfändung, Sicherungsübereignung oder -abtretung. Bei Pfändungen
sowie bei Beschlagnahme durch Dritte hat der Kunde MHM unverzüglich davon zu benachrichtigen.
4. Übersteigen die MHM übertragenen Sicherheiten bezogen auf den realisierbaren Wert der
Sicherungsgegenstände den Wert der zu sichernden Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so
ist MHM auf Verlangen des Kunden nach ihrer Wahl verpflichtet, die Sicherheiten insoweit
freizugeben.
5. Die Verarbeitung oder Umbildung der von MHM gelieferten Waren durch den Kunden wird stets
vom Kunden für MHM vorgenommen. Werden die Waren mit anderen MHM nicht gehörenden
verarbeitet, so erwirbt MHM das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der
gelieferten und verarbeiteten Waren zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der
Verarbeitung.
VIII. Beanstandung
1. Die Ware ist unverzüglich nach Ablieferung innerhalb des ordnungsgemäßen Geschäftsganges zu
untersuchen und uns gegebenenfalls unverzüglich schriftliche Anzeige zu machen. Dies gilt
insbesondere für den Fall, dass der Kunde von MHM ein Handmuster erhält. Zeigt sich ein
offensichtlicher Mangel, ist dieser MHM innerhalb einer Frist von 1 Woche nach Ablieferung
anzuzeigen, ansonsten entfallen die entsprechenden Gewährleistungsansprüche. Wird ein versteckter
Mangel nicht innerhalb einer Frist von 1 Woche nach Entdeckung MHM durch den Kunden angezeigt,
entfallen ebenfalls die entsprechenden Gewährleistungsansprüche. Für die Fristberechnung ist der
Zeitpunkt der Anlieferung sowie der Tag des Eingangs des Rügeschreibens maßgebend. § 377 HGB
gilt uneingeschränkt.
2. Bei Beanstandung müssen uns sämtliche zum Auftrag gehörenden Unterlagen zur Verfügung
gestellt werden, andernfalls ist eine sofortige Prüfung und Bearbeitung der Mängelrüge nicht
gewährleistet.
3. Die angegebenen Formate sind Arbeitsformate und werden durch Beschnitt kleiner. Wünscht der
Kunde exaktes Format, muß dies bei der Auftragserteilung ausdrücklich vereinbart werden,
andernfalls ist eine Beanstandung nicht zulässig.
4. Produktionsbedingte Mehr- und Mindermengen bis zu 5% können nicht beanstandet werden.
Berechnet wird die gelieferte Menge einschließlich der hergestellten Muster.
5. Mängel an einem Teil der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten
Lieferung, es sei denn, daß eine Teillieferung für den Kunden ohne Interesse ist.
IX. Gewährleistung
1. Für den Fall, dass innerhalb der Gewährleistungsfrist Mängel an den erbrachten Werkleistungen
vorliegen, wird MHM eine Nacherfüllung vornehmen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von MHM
durch Mängelbeseitigung oder Neuherstellung. Sie kann durch MHM verweigert werden, wenn sie nur
mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Eine Selbstvornahme durch den Kunden ist nur nach
ausdrücklicher Genehmigung durch MHM zulässig. Misslingen Neuherstellungen oder
Nachbesserungen, so kann der Kunde Rücktritt vom Vertrag oder Herabsetzung der Vergütung
verlangen.
2. Fehlt der Ware eine zugesicherte Eigenschaft, oder erleidet der Kunde infolge eines Mangels einen
Schaden, der durch uns oder unsere Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vorsätzlich oder grob
fahrlässig verschuldet ist, so kann der Kunde hierfür Schadensersatz verlangen. Eine weitergehende
Haftung ist ausgeschlossen, sofern sie nicht durch eine Versicherung abgedeckt ist, oder wir von
unseren Zulieferfirmen Ersatz erhalten.
3. Die in unseren Ausgangsmaterialien verwendeten Farbstoffe können sich, wie andere Farbstoffe
auch, mit der Zeit verändern. Bei solchen Farbstoffveränderungen besteht keinerlei Ersatzpflicht.
4. Die Gewährleistung umfasst nicht Mängel an den erbrachten Werkleistungen, die aus der
Verarbeitung von mangelhaftem Material, z. B. fehlerhaft angelegter digitaler Dokumente, resultieren,
welches der Kunde an MHM zur Ver- und Bearbeitung geliefert hat. Mehraufwendungen für MHM, die
durch die Lieferung von mangelhaftem Material durch den Kunden entstehen, werden gesondert
berechnet.
5. Die Behebung von nicht unter die Gewährleistung fallenden Mängeln sowie nach Auftragserteilung
vom Kunden gewünschte Änderungen, die bei MHM zu zusätzlichem Aufwand führen, werden
gesondert in Rechnung gestellt. Dies gilt ebenso für zusätzlichen Aufwand, der bei MHM aufgrund
unklarer Vorgaben des Kunden, z. B. falsch ausgefüllter Auftragsformulare, oder durch unsachgemäße
Behandlung der Werkleistung entsteht.
X. Haftung
1. Unsere Erzeugnisse sind vor der Weiterverarbeitung auf die Richtigkeit zu prüfen, da für
Folgeschäden keine Haftung übernommen wird.
2. Für Schäden, die dem Kunden aus unerlaubter Handlung entstehen, ferner für Schäden anlässlich
eines Verschuldens bei Vertragsschluß sowie für Schäden aus der Verletzung vertraglicher
Nebenpflichten haften wir nur auf Geldersatz und nur dann, wenn uns/unsere Erfüllungs- oder
Verrichtungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft, im übrigen nur soweit der Schaden durch
unsere Haftpflichtversicherung abgedeckt ist.
3. Unbeschadet einer etwaigen garantierten Beschaffenheit des Werkes haftet MHM für Folgeschäden
insoweit, als sie ihre Ursache in der Abweichung des von MHM erbrachten Werkes von der vertraglich
vereinbarten Beschaffenheit haben, und diese vertraglich vereinbarte Beschaffenheit den Kunden
gerade vor bestimmten Folgeschäden absichern sollte.
4. Schadensersatzansprüche für Datenverlust sind auf den typischen Wiederherstellungsaufwand
beschränkt, wenn der Schaden bei ordnungsgemäßer Datensicherung, insbesondere bei
regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien, nicht eingetreten wäre.
5. MHM weist auf die Gefahren durch Viren und Eingriffe Dritter im Zusammenhang mit der
Internetbenutzung hin. MHM haftet nicht für Schäden, die allein darauf beruhen, dass der Kunde es
unterlässt, nach dem Stand der Technik geeignete Vorsorgemaßnahmen, insbesondere die
Unterhaltung einer Firewall oder eines Virensuchprogramms, zu treffen.
6. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
XI. Urheberrecht
1. Der Kunde hat dafür einzustehen, dass die Durchführung des Auftrags nicht die Rechte Dritter,
insbesondere Vervielfältigungsrechte, verletzt. Der Kunde stellt MHM von allen Ansprüchen Dritter
vollumfänglich frei, die diese gegen MHM wegen der Ausführung eines Auftrags des Kunden geltend
machen.
2. Alle Urheber- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte an von MHM im Rahmen des Auftrages
erstellten Skizzen, Entwürfen, Originalen, Mustern, Daten etc. verbleiben, sofern mit dem Kunden
nichts anderes vereinbart wurde und dies rechtlich zulässig ist, bei MHM. Werden urheberrechtliche
Verwertungsrechte entsprechend einzelvertraglicher Vereinbarung übertragen, so erfolgt dies für
Rechte, die MHM selbst von Dritten ableitet nur in dem Umfang, der durch diesen Dritten MHM
eingeräumt wurde.
XII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Die Ungültigkeit oder Unwirksamkeit einer oder mehrerer dieser vorstehenden Bedingungen
berühren die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht. Die ungültige bzw. unwirksame Bedingung ist
vielmehr dann in einer Weise zu ergänzen bzw. durch eine entsprechende Regelung zu ersetzen, die
dem mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck in gesetzlich zulässiger Weise möglichst nahe kommt.
2. Mündliche Auftragsänderungen und sonstige Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
3. Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ist der Hauptsitz von MHM.
4. Die vertraglichen Beziehungen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter
Ausschluss des UN-Kaufrechts.
5. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Nürnberg.
Stand: 02. Januar 2008